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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KE Deutschland GmbH

  1. Geltungsbereich
  • Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt – werden nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, dass diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
  • Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, § 2 Abs. 1 S. und UStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausgenommen bei Vergabeverfahren.
  • Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine Klausel unwirksam sein sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien, umgehend eine rechtswirksame Vereinbarung zu schließen, die dem Vertragsziel/Vertragszweck entspricht.
  1. Angebot/Angebotsunterlagen
  • Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
  • Bestellungen können wir innerhalb von sechs Wochen annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung per Fax oder E-Mail. Bei Zusendungen per Post beginnt die Frist mit dem Datum unserer Eingangsbestätigung. Die Frist von sechs Wochen ist notwendig aufgrund organisatorischer Schritte unsererseits sowie für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Angebots.
  • Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen z.B. unserer Verkaufsangestellten, die von dem Inhalt der von uns erteilten Auftragsbestätigung abweichen, sind unwirksam.
  • An Abbildungen, Fotografien, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • Wir sind zu Teillieferungen sowohl selbstständiger als auch unselbstständiger Teilmengen berechtigt, sofern sie für den Käufer bereits verwendbar sind.
  1. Preise/ Zahlungsbedingungen
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“, zuzüglich Versandkosten und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. 
  • Bei Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen, die auf unsere Fertigungskosten Einfluss haben und die wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen, behalten wir uns bei Kostenerhöhungen das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern. Bei Kostensenkungen verpflichten wir uns, die Preise zu senken. Der Käufer wird von uns, sobald wir diese Kostenänderungen erkennen, darauf hingewiesen und ihm wird mit der Erteilung des Hinweises das Recht der Kündigung des Vertrages eingeräumt, sofern mit der Herstellung des Werkes noch nicht begonnen worden ist.
  • Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) gemäß der gesondert vereinbarten, schriftlich zu erstellenden Konditionsvereinbarung innerhalb der dort fixierten Frist zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zahlungsverzug.
  • Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt, nach besonderer Vereinbarung an. Unsere Forderung ist erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.
  • Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  1. Produktangaben/ Konstruktionsänderungen
  • Der Käufer ist verpflichtet, uns schon bei Angebotsanfrage die Bedingungen, unter denen die zu liefernde Ware eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend zu beschreiben.
  • Konstruktionsänderungen im Interesse des technischen Fortschritts behalten wir uns vor, falls diese keine wesentlichen Änderungen der Funktion oder der Optik mit sich bringen.
  1. Lieferzeit
  • Erfolgen Angaben über Lieferfristen mit „ca. … KW“, so sind Abweichungen möglich. Sobald Abweichungen für uns erkennbar sind, werden wir diese dem Käufer umgehend mitteilen und den konkreten Anliefertag einvernehmlich vereinbaren. Konkret vereinbarte Liefertermine werden eingehalten.“
  • Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Rücksendung der gegengezeichneten Zeichnung sowie der gegengezeichneten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager in Noventa di Piave verlassen hat.
  • Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen oder Pandemien), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
  • Ansprüche auf Schadensersatz aus Fällen einfacher Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Sofern wir schuldhaft eine Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Käufer in Annahmeverzug.
  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder kommt er mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, entweder in Höhe einer Pauschale von 10 % des Auftragswertes für u.a. Provisionskosten, Bearbeitungsaufwand, Personalkosten, Druckkosten, statische Berechnungen, Materialvorhaltung bzw. -lagerung oder auf konkreten Nachweis höheren Schadens auch den darüberhinausgehenden Betrag. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  1. Gefahrübergang / Verpackungskosten / Versicherung
  • Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Es gilt die Incoterms 2010-Klausel „ex works/ab Werk“ (Deutsche Fassung).
  • Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr von dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass wir für derart verzögerte Auslieferungen kein gesondertes Lager unterhalten und die Ware daher nur im Bereich der Auslieferung aufbewahrt werden kann, je nach betrieblichen Erfordernissen auch an unterschiedlichen Stellen und damit einem mehrfachen innerbetrieblichen Ortswechsel in unseren Räumen ausgesetzt sein kann. Die damit verbundenen Gefahren trägt der Käufer, wobei wir aber auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Käufers verpflichtet sind, auf dessen Kosten und gegen von ihm zu leistende Vorkasse die bei uns lagernde Ware zu einzulagern und zu versichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht ausdrücklich vereinbart ist, mit der Maßgabe, dass die Gefahr auf den Käufer 10 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht.
  • Insbesondere gilt die Lieferung in rechtlicher Hinsicht mit der Mitteilung (in jeglicher Form, per E-Mail, Fax usw.), darüber, dass die Ware dem Kunden zur Abholung zur Verfügung steht, als erfolgt. Nach Erhalt der Benachrichtigung über die bereitstehende Ware hat der Kunde unverzüglich den Namen des Spediteurs anzugeben, der die Abholung vornimmt, sofern ein solcher vom Kunden benannt wurde; der Kunde hat auch für die Transportversicherung zu sorgen.
  • Verzögert sich die Abholung der Ware, wie auch immer sie vorbereitet wurde, aus einem Grund, der außerhalb des Einflussgebiets des Lieferanten liegt, so gilt die Lieferung in jedem Fall 10 Tage nach der Benachrichtigung über die bereitstehende Ware als erfolgt, mit den nachstehend beschriebenen Folgen:
    a) der Hersteller ist berechtigt, die Rechnung zu stellen und die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu verlangen;
    b) der Hersteller ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers verpacken, transportieren oder lagern zu lassen;
    c) der Hersteller ist ferner berechtigt, die Kosten für Aufbewahrung, Bewachung und Einlagerung der Ware in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jede volle Woche des Verzuges, mindestens jedoch 50 EUR pro Tag, in Rechnung zu stellen
  • Sofern es der Käufer wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  • Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  • Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus §§ 433 ff BGB entgegenzunehmen.
  1. Eigentumsvorbehalt
  • Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  • Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit, begrenzt auf die Höhe des noch valutierenden Rechnungsrestbetrages. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.
  • Sofern der Käufer den Kaufpreis an uns noch nicht vollständig bezahlt hat, ist der Käufer gleichwohl berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang weiter zu veräußern, jedoch tritt der Käufer an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen, begrenzt auf die Höhe des noch offenen Rechnungsrestbetrages. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer an uns noch zu zahlenden Rechnungsrestbetrages an dem Wert der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht von uns geliefert worden sind, weiterveräußert wird.
  • Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offenlegt.
  • Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.
  • Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
  • Der Käufer hat uns von jeder Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.
  1. Gewährleistung und Haftung
  • Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des Käufers oder im Falle einer direkten Anlieferung durch uns an die Baustelle des Endkunden des Käufers verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
  • Sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 1 vorliegen, werden wir dem Käufer mitteilen, innerhalb welcher angemessenen Frist von uns die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erbracht werden kann.
  • Die Mängelrechte des Käufers setzen, unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist:
    - in Fällen der Abholung der Ware durch den Käufer bei dem Hersteller der Ware (KE Protezioni solari srl.), findet die Untersuchung noch bei uns vor Verladung statt, sofern die Ware von uns noch nicht für den Transport endverpackt worden ist. Mit Übernahme erklärt der Käufer die Abnahme und Mangelfreiheit der Ware,
    - in Fällen der Abholung der Ware durch den Käufer bei KE in bereits endverpacktem Zustand oder in Fällen des Transportes durch uns ist der Käufer verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Ankunft an seinem Geschäftssitz oder an der Baustelle des Endkunden zu untersuchen und evtl. Mängelrügen umgehend binnen zwei Werktagen vor einer Verarbeitung, Verbindung oder Montage schriftlich zu rügen.
  • Alle weiteren Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgenommen die nachstehend in Abs. 6 benannten Ansprüche, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen vereinbarten Sache oder einer vereinbarten selbstständigen Teilmenge.
  • Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir aus Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eintreten müssen; er gilt ebenfalls nicht für den Fall einfacher Fahrlässigkeit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
  • Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.
  • Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des S. 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.
  1. Haftung und Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. VIII und X entsprechend.

  1. Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits
  • Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  • Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird, gleiches gilt für Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertreten müssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
  • Liegt eine vollständige oder teilweise Leistungsverzögerung vor und gewährt der Käufer uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug ist der Käufer dann zum vollständigen Rücktritt berechtigt, wenn die bereits erfolgte Teillieferung allein nach den objektiven Kriterien des Käufers nicht verwendet werden kann. Wird vor der Ablieferung vom Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
  • Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Käufers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB.
  • Weitere Ansprüche des Käufers in Fällen von uns zu vertretender einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; der Haftungsausschluss gilt indes nicht, wenn wir aus Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eintreten müssen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie wird nicht ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist München.
  • Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten München.